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100 Jahre Verfassungs­bruch
sind genug!

 

1919 verfügte die Weimarer Verfassung die Trennung von Staat und Kirche. Die entsprechenden Bestimmungen wurden 1949 auch in das deutsche Grundgesetz aufgenommen. Dennoch wurde die Scheidung von Staat und Kirche bis zum heutigen Tag nicht vollzogen. Noch immer finanziert der deutsche Staat die Kirchen mit Milliardenbeträgen. Und noch immer schränken religiös beeinflusste Gesetze die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger von der Wiege bis zur Bahre ein.

Dies gibt den beiden großen Verfassungsjubiläen, die der demokratische Rechtsstaat 2019 feiern kann, einen bitteren Beigeschmack. Denn „70 Jahre Grundgesetz“ und „100 Jahre Weimarer Verfassung“ bedeuten nicht zuletzt auch 70 bzw. 100 Jahre Verfassungsbruch.

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Aus diesem Grund fordern wir die konsequente Trennung von Staat und Kirche sowie die strikte Beachtung des Verfassungsgebotes der weltanschaulichen Neutralität des Staates: Es muss Schluss damit sein, dass Bischofsgehälter aus dem allgemeinen Steuertopf bezahlt werden, dass die Kirchen das Arbeitsrecht unterlaufen können, dass katholische Missbrauchstäter der Strafverfolgung entgehen, dass schwerstkranken Menschen das Recht verwehrt wird, selbstbestimmt zu sterben, oder dass Frauen Zwangsberatungen über sich ergehen lassen müssen, wenn sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden!

Inzwischen leben mehr konfessionsfreie Menschen in Deutschland als Katholiken oder Protestanten – und schon sehr bald werden sie die absolute Mehrheit der Bevölkerung stellen. Es ist daher höchste Zeit, die „Kirchenrepublik Deutschland“ hinter uns zu lassen und die verfassungswidrige Diskriminierung religionsfreier Menschen zu beenden. 

Das Gebot der Weltanschaulichen Neutralität

Nur ein Staat, der weltanschaulich neutral ist, kann die Einhaltung der Allgemeinen Menschenrechte garantieren. Dies ergibt sich schon aus dem ersten Artikel der UN-Menschenrechtserklärung: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Es wäre ein fundamentaler Verstoß gegen diesen Grundsatz der Freiheit und Gleichheit aller Individuen, wenn ein Staat seine Bürgerinnen und Bürger unterschiedlich behandeln würde, bloß weil sie sich zu unterschiedlichen Religionen oder Weltanschauungen bekennen.

1949 wurden diese zentralen Bestimmungen der UN-Menschenrechtserklärung in die ersten drei Artikel des Grundgesetzes (GG) aufgenommen: Art. 2 GG garantiert die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und Art. 3 GG die „Gleichheit vor dem Gesetz“, während Art. 1 GG die Achtung und den Schutz der „unantastbaren Würde des Menschen“ als „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ bestimmt.

Konsequenz: Der moderne Verfassungsstaat darf nur dann in die Freiheiten seiner Bürgerinnen und Bürger eingreifen, wenn er hierfür eine rationale und weltanschaulich neutrale (also nicht bloß auf christlichen Dogmen beruhende) Begründung vorlegen kann. Dem liegt der alte Rechtsgrundsatz „In dubio pro libertate“ („Im Zweifel für die Freiheit“) zugrunde, der hierzulande allerdings allzu oft in ein verfassungswidriges „In dubio pro ecclesia“ („Im Zweifel für die Kirche“) umgemünzt wird.

Dies zeigt sich nicht bloß in den vielfältigen Privilegien, welche die Kirchen in Deutschland besitzen, sondern auch in zahlreichen Gesetzen, welche die Freiheiten der Bürger*innen auf der Basis christlicher Glaubensvorstellungen beschneiden, obgleich dies dem weltanschaulich neutralen Staat zwingend untersagt ist.

 

 

Verfassungswidrige Kirchenprivilegien

Laut der deutschen Verfassung sind Religionsgemeinschaften und nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt. Insofern dürfte es besondere Kirchenprivilegien eigentlich gar nicht geben. Denn alle Sonderrechte, welche die Kirchen genießen, stehen im Prinzip auch anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu.

In der Realität sieht dies jedoch deutlich anders aus. Warum?

Erstens, weil die Rechte, welche die Kirchen in Anspruch nehmen, anderen Gemeinschaften verwehrt werden. Und zweitens, weil einige Gemeinschaften derartige Vorrechte gar nicht anstreben, da sie diese – im Unterschied zu den Kirchen – als unethisch ablehnen. So könnte beispielsweise der Humanistische Verband in Berlin-Brandenburg seine Arbeitnehmer*innen in ähnlicher Weise weltanschaulich diskriminieren, wie es die Katholische Kirche tut (siehe unten), jedoch verzichtet er bewusst auf dieses „Vorrecht“, da es im Widerspruch zu humanistischen Grundwerten steht.

Aus der Vielzahl der Kirchenprivilegien, die es in dieser Form in keinem anderen Staat der Welt gibt, greifen wir nachfolgend einige Beispiele heraus, die uns in besonderem Maße bedenklich erscheinen. Sie verdeutlichen, dass die Rede von der „Kirchenrepublik Deutschland“ leider mehr als gerechtfertigt ist. Dabei erhebt unsere Auflistung von Forderungen zur Abschaffung verfassungswidriger Kirchenprivilegien keineswegs den Anspruch, vollständig zu sein. Eine umfassende Darstellung der Thematik würde den Rahmen dieses Textes sprengen.

1. Ablösung der Staatsleistungen

Die Väter und Mütter der Weimarer Verfassung verfügten 1919 nicht nur, dass es keine Staatskirche gibt, sondern forderten auch, die finanziellen Verflechtungen von Staat und Kirche aufzulösen. Dazu heißt es in Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung, der 1949 über Art. 140 in das deutsche Grundgesetz aufgenommen wurde: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“

Es ist bemerkenswert, dass dieser „Ablösebefehl“ der Verfassung bis zum heutigen Tag nicht erfüllt wurde, was zur Folge hat, dass die Gehälter von Bischöfen zunehmend auch mit den Steuergeldern konfessionsfreier Menschen bestritten werden. Allein 2018 lagen diese aus dem allgemeinen Steuertopf aufgebrachten Staatsleistungen an die ohnehin schwerreichen deutschen Kirchen bei über 538 Millionen Euro.

Warum, so fragt man sich, werden diese Staatsleistungen noch immer gezahlt? Einige Politiker*innen behaupten, der Staat könne sich eine Ablösung gar nicht leisten, da er auf einen Schlag eine sehr hohe Summe aufbringen müsste. Doch dieses Argument ist abwegig. Denn durch die Milliardenbeträge, die der Staat den Kirchen – gegen den Auftrag der Verfassung – seit 100 Jahren gezahlt hat, ist jede Ablösesumme, die man 1919 theoretisch hätte veranschlagen können, längst schon abgegolten.

Daraus ergibt sich eine klare Forderung: Die Staatsleistungen an die Kirchen müssen endlich fallen – und zwar ohne jegliche Ablösezahlungen!

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Videotipp: Podiumsdiskussion des BA§TA-Bündnis (Beendigung altrechtlicher Staatsleistungen) am 5. April 2019 im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin. Mit Johann-Albrecht Haupt, Michael Droege, Michael Schmidt-Salomon, Sevim Dagdelen, Loenz Wolf und Bettina Jarasch.
(YouTube, 38 Min., die mäßige Tonqualität bitte entschuldigen)

2. Abschaffung des Kirchensteuer-Einzugs über den Arbeitgeber

In Artikel 136 der Weimarer Verfassung (und damit auch in Art. 140 des Grundgesetzes) lesen wir: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen.“

Die Weimarer Republik hat sich an diese Verfassungsvorgabe gehalten – nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland, die stattdessen auf eine Nazi-Regelung aus dem Jahr 1933 zurückgriff, nämlich auf den Eintrag der Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte, durch den nicht nur staatliche Behörden, sondern auch sämtliche Arbeitgeber über die etwaige Religionszugehörigkeit oder Konfessionsfreiheit ihrer Arbeitnehmer*innen in Kenntnis gesetzt werden.

Dieser seit 70 Jahren bestehende Verfassungsbruch hat gravierende Folgen – nicht zuletzt deshalb, weil die kirchlichen Sozialkonzerne Caritas und Diakonie die größten nichtstaatlichen Arbeitgeber Europas sind. Dank der massiven Unterstützung des Staates dominieren sie seit Jahrzehnten die sogenannte „freie Wohlfahrtspflege“ von der Medizin über die Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur Altenpflege. Menschen, die in diesen Bereichen tätig sind, können es sich in vielen Fällen gar nicht leisten, aus der Kirche auszutreten, da sie befürchten müssen, von einem kirchlichen Arbeitgeber entweder entlassen oder gar nicht erst angestellt zu werden. Für sie steht das Recht auf Religionsfreiheit nur auf dem Papier.

Auch hier ist die Forderung klar: Der Einzug der Kirchensteuer über den Arbeitgeber muss abgeschafft werden, um die Vorgaben der Verfassung zu erfüllen!

3. Schluss mit der religiösen Diskriminierung am Arbeitsplatz

Die Verfassung verbietet jegliche Diskriminierung von Menschen, etwa aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung. Das sogenannte „Betriebsverfassungsgesetz“ soll garantieren, dass die Rechte der Bürger*innen auch in den Unternehmen Beachtung finden. Tragischerweise aber sind die Religionsgesellschaften nach § 118 Abs.2 von den Bestimmungen dieses Gesetzes befreit – ein Geschenk, das die Adenauer-Regierung den Kirchen 1952 machte.

Dies hat zur Folge, dass die Kirchen bis heute massiv in die Grundrechte ihrer Arbeitnehmer*innen eingreifen können – selbst in solchen Betrieben (etwa in Krankenhäusern oder Altenheimen), für deren Erhalt sie keinen einzigen Cent selbst aufbringen müssen. Da sich die Angestellten auch in ihrem Privatleben nach kirchlichen Vorgaben richten müssen, können sie bei katholischen Trägern schon mit einer Kündigung rechnen, bloß weil sie ein zweites Mal heiraten, sich zu einer homosexuellen Partnerschaft bekennen oder öffentlich für das Recht auf Schwangerschaftsabbruch eintreten.

Zudem haben kirchliche Beschäftigte kein Streikrecht und können sich in ihrem Betrieb nicht gewerkschaftlich organisieren. Es sollte klar sein, dass eine solche Missachtung von fundamentalen Grundrechten in öffentlich finanzierten Einrichtungen nicht hinzunehmen ist. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer*innen der Caritas weniger Rechte haben sollten als Arbeitnehmer*innen der Arbeiterwohlfahrt.

Der sogenannte „einfache Tendenzschutz“, den u.a. Parteiorganisationen genießen, sollte auch den Kirchen genügen. Besondere Diskriminierungsprivilegien sollten ihnen nicht gewährt werden. Deshalb muss § 118 Abs.2 des Betriebsverfassungsgesetzes ersatzlos gestrichen werden!

4. Missbrauch u.a. – Durchsetzung des für alle geltenden Rechts

Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung (über Art. 140 Bestandteil des Grundgesetzes) stellt unmissverständlich fest: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Wichtig ist dabei der Zusatz „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Denn er besagt, dass die Religionen keineswegs überdem Gesetz stehen, sondern sich den allgemeinen Rechtsbestimmungen unterordnen müssen.

Der Staat darf es daher unter keinen Umständen zulassen, dass Religionsgemeinschaften Gesetzesverstöße als „interne Angelegenheiten“ regeln. Dies geschieht jedoch immer wieder, wie der jüngste Missbrauchsskandal der katholischen Kirche gezeigt hat. Es bedurfte schon bundesweiter Strafanzeigen durch das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) sowie sechs renommierte Juraprofessoren, bis zumindest einige Staatsanwaltschaften in Erwägung zogen, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Mit rechtsstaatlichem Handeln hat dies wenig zu tun.

Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Geschichte der Heimkinder hat gezeigt, dass in kirchlichen Heimen die wohl schwersten Menschenrechtsverletzungen auf deutschem Boden seit dem 2. Weltkrieg stattgefunden haben. Doch der Staat griff nicht ein. Statt die Opfer zu schützen, schützte er die Täter. Das darf sich nicht wiederholen! Die Kirchen sollten daher nicht mehr Rechte besitzen als andere gesellschaftliche Institutionen auch. Nur wenn dies sichergestellt ist, kann der Staat mit guter Begründung den Bestrebungen von Islamverbänden entgegentreten, die für sich ebenfalls „religiöse Sonderrechte“ einfordern.

Aus gutem Grund räumt die Verfassung den Religionsgemeinschaften nur ein eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht, kein uneingeschränktes Selbstbestimmungsrecht einReligionsfreiheit darf nicht als Freibrief zur Missachtung allgemeiner Rechtsnormen verstanden werden. Daher müssen Verstöße gegen das Gesetz konsequent geahndet werden!

5. Aufhebung der kirchlichen Vormacht in der Wohlfahrtspflege

Die Freiheit und Gleichheit aller Bürger*innen betrifft auch das Wirtschaftsleben. Um faire Bedingungen für alle Konsument*innen und Produzent*innen sicherzustellen, hat die deutsche Bundesregierung die sogenannte „Monopolkommission“ ins Leben gerufen, die jährlich über Beeinträchtigungen der Souveränität der Konsument*innen und Produzent*innen berichtet.

Eben jene Monopolkommission hat bereits vor 20 Jahren die „kartellartigen Absprachen“ zwischen dem Staat und den Wohlfahrtsverbänden angeprangert, die den Wettbewerb blockieren und die Vormachtstellung der kirchlichen Anbieter in der freien Wohlfahrtspflege schützen. Geändert hat sich durch die scharfe Rüge der Monopolkommission allerdings kaum etwas.

In vielen ländlichen Regionen gibt es noch immer keine Alternativen zu Caritas und Diakonie. Das hat zur Folge, dass religionsfreie Menschen ausgerechnet in schwierigen Phasen ihres Lebens auf die Unterstützung von Institutionen angewiesen sind, denen sie möglicherweise zutiefst misstrauen. Man denke nur an die vielen tausend Heimkinder, die in konfessionellen Einrichtungen als billige Arbeitskräfte ausgebeutet, körperlich und psychisch misshandelt oder sexuell missbraucht wurden – und nun befürchten müssen, ihre letzten Jahre ausgerechnet in einem konfessionellen Altersheim zu verbringen.

Es kann nicht sein, dass die Kirchen, die immer mehr Mitglieder verlieren, den milliardenschweren Wohlfahrtsmarkt weiterhin dominieren. Das Angebot muss an die Bedürfnisse der Menschen angepasst werden. Wir fordern deshalb nicht nur einen nachhaltigen Ausbau des öffentlichen Angebots an sozialen Dienstleistungen vom Kindergarten bis zum Altenheim, sondern auch die längst überfällige Gleichstellung von privaten und kirchlichen Trägern!

6. Alternativen zum Bekenntnis-Unterricht

Eigentlich sollten öffentliche Schulen Erkenntnisse vermitteln – keine Bekenntnisse. Der Religionsunterricht, in dem die Schüler*innen getrennt nach der Konfession ihrer Eltern unterrichtet werden, ist ein Fremdkörper im schulischen Lehrplan.

Dass der Religionsunterricht 1949 als ordentliches Lehrfach in das deutsche Grundgesetz aufgenommen wurde, war ein Geschenk an die Kirchen, die sich mit anderen Forderungen, etwa mit ihrem Widerstand gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau, nicht hatten durchsetzen können. Begründet wurde der Verfassungsrang des Religionsunterrichts mit den Erfahrungen der Nazi-Diktatur, obgleich schon die Nationalsozialisten den staatlichen Religionsunterricht garantiert  und die Kirchen das Regime maßgeblich unterstützt hatten (Ermächtigungsgesetz, Reichskonkordat, Kriegspredigten usw.).

Offenbar war den Verfasser*innen des Grundgesetzes bewusst, dass der staatlich geförderte Bekenntnisunterricht im Widerspruch zur geforderten Trennung von Staat und Kirche steht, weshalb sie eine bemerkenswerte Einschränkung in Art. 7 GG einfügten. Der Religionsunterricht soll zwar „ordentliches Lehrfach“ sein, jedoch „mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen“. Bekenntnisfreie öffentliche Schulen könnten also die wichtigen Fragen über Gott und die Welt so behandeln, wie man es von einer öffentlichen Schule erwarten sollte, nämlich weltanschaulich neutral, rational und evidenzbasiert.

Wir fordern deshalb die Einführung solcher „bekenntnisfreier Schulen“ (die es bislang nur im Verfassungstext gibt) und die Ersetzung des Bekenntnisunterrichts durch einen konfessionsungebundenen Philosophie- und Lebenskundeunterricht. Weltanschaulich parteiische Schulgesetze, welche z.B. die „Ehrfurcht vor Gott“ zum Bildungsziel erklären, müssen revidiert werden!

7. Schluss mit der kirchlichen Dominanz in öffentlichen Institutionen

Laut Verfassung gibt es in Deutschland keine Staatskirche. Dennoch sitzen Vertreter*innen der katholischen und evangelischen Kirchen überproportional häufig in öffentlichen Gremien, etwa in Ethikräten, Rundfunkräten oder Jugendhilfeausschüssen.

Bevor in Deutschland irgendein Gesetz verabschiedet wird, wird es den Amtskirchen mit Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Und dies betrifft keineswegs bloß Gesetze zu ethisch umstrittenen Fragestellungen (etwa zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Sterbehilfe), sondern beispielsweise auch Bestimmungen zur Festlegung der Grundsteuer – sind die Kirchen doch die größten nichtstaatlichen Immobilienbesitzer in Deutschland.

Die beiden Kirchen sind die mächtigsten Lobbyorganisationen des Landes. Und doch tauchen sie im Lobbyregister des Deutschen Bundestages gar nicht auf. Sie wirken nahezu unsichtbar bei fast allen politischen Entscheidungen mit, haben direkten Zugang zu den Schaltstellen der Macht und üben massiven Einfluss aus. Und zwar sowohl auf die Legislative (die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und der Länderparlamente), die Exekutive (Bundes- und Landesregierungen, Verwaltungen und Behörden) wie auch auf die Judikative (vor allem auf die obersten Gerichte des Landes – weshalb es kein Zufall ist, dass so viele Verfassungsrichter mit hohen kirchlichen Orden ausgezeichnet wurden).

Obwohl es in Deutschland inzwischen mehr Konfessionsfreie als Katholiken oder Protestanten gibt, sind diese in den staatlichen Institutionen kaum zu finden. Wir fordern nachdrücklich, diese Ungleichbehandlung aufzuheben!

8. Abschied vom Staats-Kirchen-Recht, explizite Mitgliedschaft

Die Kirchenprivilegien stammen aus Zeiten, als noch weit über 90 Prozent der Deutschen Katholiken oder Protestanten waren. Deshalb sprach man in diesem Zusammenhang auch von „Staats-Kirchen-Recht“. Heute hingegen bevorzugt man den Begriff „Religions­verfassungs­recht“, was moderner klingt, aber im Grunde das Gleiche meint.

Denn das sogenannte „Religions­verfassungs­recht“ (eigentlich müsste man von „Welt­anschauungs­recht“ sprechen, da es religiöse wie nicht-religiöse Weltanschauungs­gemeinschaften betrifft) ist auf die Eigenschaften der christlichen Kirchen zugeschnitten. Man erkennt dies etwa an den Bestimmungen zu den jeweiligen Mitgliedschaften: Als Kirchenmitglied gilt, wer als Säugling getauft wurde, als Mitglied einer humanistischen Organisation hingegen gilt nur, wer im mündigen Alter einen entsprechenden Mitgliedsantrag unterschrieben hat.

Dies hat weitreichende Folgen, denn die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen beruht auf der Unterstellung, dass sie die Interessen all jener Menschen vertreten, die als Säuglinge getauft wurden und den Kirchenaustritt (noch) nicht vollzogen haben. Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu, wie zahlreiche Studien belegen. Deshalb sollte das traditionelle Staats-Kirchen-Recht überwunden und die Anerkennung von Mitgliedschaften in religiösen oder nicht-religiösen Organisationen neu geregelt werden.

Unsere Forderung: Für die staatliche Anerkennung von Kirchenmitgliedschaften kann eine Taufe unmündiger Säuglinge niemals ausreichen! Die jeweilige Person müsste im religionsmündigen Alter schriftlich bestätigen, dass sie Mitglied der Kirche (und der damit gegebenenfalls verbundenen Steuergemeinschaft) sein möchte! Die Anzahl der Kirchenmitglieder würde hierdurch auf ein Niveau fallen, das der tatsächlichen Bedeutung der Kirche in der Gesellschaft entspricht.

Die verfassungswidrige Beschneidung individueller Freiheiten

Anfang 2019 gingen bundesweit Tausende von Menschen auf die Straße, um gegen die Bevormundung schwangerer Frauen und ihrer Ärzt*innen zu demonstrieren. Auslöser der Proteste war das aufsehenerregende Gerichtsverfahren gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die verurteilt wurde, weil sie auf ihrer Website seriöse Informationen über den Schwangerschaftsabbruch bereitgestellt hatte, was nach § 219a StGB (Werbung für den Schwangerschaftsabbruch) untersagt ist.

Dass die deutsche Bundesregierung nicht willens (CDU/CSU) bzw. nicht fähig war (SPD), diesen alten Zensurparagraphen aufzuheben, hat die Menschen zu Recht empört. Allerdings ist § 219a StGB kein Einzelfall: Es gibt in Deutschland unzählige Gesetze, welche die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger aufgrund von überkommenen religiösen Normen einschränken, obwohl dies gegen fundamentale Bestimmungen der Verfassung verstößt.

Nachfolgend zeigen wir einige Beispiele auf, die das Ausmaß der religiös bergründeten Freiheitsbeschneidungen dokumentieren. Sie betreffen viele Bereiche des menschlichen Lebens und begleiten uns (im wahrsten Sinne des Wortes) von der Wiege bis zur Bahre, ja sogar darüber hinaus, nämlich vom Embryonenschutz bis zum Friedhofszwang.

9. Schluss mit der Bevormundung schwangerer Frauen

„Mein Bauch gehört mir!“ lautete das selbstbewusste Motto der Frauenbewegung der 1970er Jahre. Mit dem Gesetz zur Fristenlösung der sozialliberalen Koalition von 1974 schien das Ziel schon erreicht. Doch die katholische Kirche nutzte ihren Einfluss beim Bundesverfassungsgericht. Die Richter schränkten das Selbstbestimmungsrecht der Frauen wieder ein, weil angeblich bereits der Embryo „Menschenwürde“ besäße und somit Träger von Grundrechten sei.

Eine Begründung für diese waghalsige Behauptung findet man weder im Grundgesetz noch in den Menschenrechten (mit gutem Grund heißt es dort nicht, dass alle Menschen frei und gleich mit Würde und Rechten „gezeugt“ sind!), sondern in einer Verlautbarung von Papst Pius IX., der die „Simultanbeseelung“ im Jahr 1869 zum katholischen Glaubensdogma erklärte, weil er sich partout nicht vorstellen konnte, dass die „Heilige Jungfrau Maria“ jemals „seelenlose Materie“ war.

Selbstverständlich dürfte der weltanschaulich neutrale Staat solche Glaubensüberzeugungen nicht zur Grundlage seiner Gesetze machen. Er müsste sich vielmehr an den Fakten orientieren – und diese besagen, dass die Entwicklung des Neocortex erst mit der 20. Schwangerschaftswoche beginnt, was bedeutet, dass Embryonen und Föten vordiesem Zeitpunkt nicht zu bewussten Empfindungen fähig sind und somit auch keinerlei Interessen haben, die in irgendeiner Weise verletzt werden könnten.

Daher sind die deutschen Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch, die Frauen eine Zwangsberatung aufdrücken (§ 219 StGB) und Ärzt*innen wie Kristina Hänel kriminalisieren (§ 219a), nichts weiter als religiöse Schikane. In diesem Sinne fordern wir eine grundlegende Reform der Paragraphen 218-219a StGB!

10. Eintreten für Kinderrechte

Es ist ein bemerkenswertes Phänomen, dass diejenigen, die sich für die vermeintlichen Rechte des ungeborenen Lebens starkmachen, in der Regel gar kein Interesse daran haben, die Rechte des geborenen Lebens zu stärken. Streng religiöse Eltern lehnen Kinderrechte deshalb ab, weil sie meinen, vollumfänglich über das Leben ihrer Kinder bestimmen zu können. Doch dies ist eine Fehleinschätzung, da die Grundrechte der Verfassung auch für Mädchen und Jungen gelten.

Tragischerweise hat der Gesetzgeber dies jedoch in den letzten Jahren nicht klar genug herausgestellt. Er hat es sogar ermöglicht, dass religiöse Vorlieben der Eltern über die körperliche Unversehrtheit der Kinder gestellt werden können (Gesetz zur Knabenbeschneidung).

Das Problem: Kinder werden oft nicht als Individuen, sondern als Träger einer wie auch immer gearteten Familienidentität wahrgenommen. Deshalb stört sich auch kaum jemand daran, dass sie in der (konfessionellen) Kita oder in der Schule (Religionsunterricht) weltanschaulich manipuliert werden. Wir setzen dagegen, dass Kinder ein Recht auf seriöse Bildung haben! Sie sollten daher in öffentlich geförderten Institutionen keinesfalls indoktriniert werden, sondern freien Zugang zu allen relevanten Informationen erhalten, um ihre eigene Sicht der Welt entwickeln zu können.

Um einer weiteren Missachtung von Kinderrechten entgegenzuwirken, fordern wir die Aufnahme eines neuen Artikels 2a in das Grundgesetz, der explizit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes zum vorrangigen Staatsziel erklärt!

11. Keine illegitimen Eingriffe in Meinungsfreiheit und Privatleben

In einem liberalen Rechtsstaat ist nicht die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger begründungsbedürftig, sondern jegliche Einschränkung ihrer Freiheit. Seit den späten 1960er-Jahren sind zwar einige schwerwiegende Freiheitsbeschränkungen aufgehoben worden (etwa das Verbot homosexueller Handlungen oder das Verbot der Kuppelei, sprich: des Überlassens von Räumen an unverheiratete Paare), dennoch existieren auch heute noch Verbotsbestimmungen, die mit solchen alten, christlichen Sittlichkeits­vorstellungen begründet werden und somit verfassungswidrig sind.

Einfache Beispiele hierfür sind das Verbot für Tanz- oder Sportveranstaltungen an christlichen Feiertagen (etwa Karfreitag) oder die Einschränkung der Kunst- und Meinungsfreiheit aus Rücksicht auf verletzbare „religiöse Gefühle“ über den alten „Gottes­lästerungs­paragraphen“ 166 StGB sowie neuerdings auch über das Netzwerk­durchsetzungs­gesetz, welches dazu geführt hat, dass religionskritische Aussagen oft als „Hassreden“ fehlinterpretiert und zensiert werden.

Die Eingriffe des Staates in das Privatleben der Bürger*innen werden häufig mit dem sog. „Böckenförde-Diktum“ begründet. Dieses besagt: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“. Dies wird häufig als Votum für eine christliche Wertstiftung missverstanden. Wir stellen dem ein „alternatives Diktum“ gegenüber: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat darf sich nicht auf Voraussetzungen berufen, die er nicht selbst geschaffen hat, wenn dies zur illegitimen Einschränkung bürgerlicher Freiheiten führt.“

12. Selbstbestimmung am Lebensende

Der weltanschaulich neutrale Staat muss es einem strenggläubigen Katholiken ermöglichen, den Überzeugungen von Papst Johannes Paul II. zu folgen, der meinte, man müsse als Sterbender das „Kreuz Christi“ auf sich nehmen und das Leben als ein „Geschenk Gottes“ begreifen, über das der Mensch nicht verfügen dürfe. Er muss es aber auch einem Anhänger der Philosophie Friedrich Nietzsches erlauben, „frei zum Tode und frei im Tode“ zu sein.

Auf gar keinen Fall darf sich der Rechtsstaat zum Anwalt einer spezifischen, nämlich christlichen Weltanschauung machen und deren Werte zur allgemeinverbindlichen Norm erheben – wie dies 2015 bei der Verabschiedung des „Sterbehilfe­verhinderungs­gesetzes“ § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) geschehen ist.

Es ist erschreckend: Obgleich 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger (!) für eine Liberalisierung der Sterbehilfe votierten, beschlossen deren parlamentarische Vertreter*innen die Kriminalisierung, indem sie die ärztliche Freitodhilfe unter Strafe stellten. Die Parlamentarier folgten den Vorgaben der katholischen Amtskirche so weit, dass sie ein Gesetz verabschiedeten, das schwerstkranke Menschen katastrophalen Risiken ausliefert und ihnen die letzte Chance auf Selbstbestimmung nimmt. Den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ermutigte dies dazu, sich einem höchstrichterlichen Urteil zu widersetzen, das eine Abgabepflicht tödlich wirkender Medikamente feststellte. Mit dieser Verweigerung fügt er – aus religiöser Überheblichkeit – Schwerstkranken unsagbares Leid zu.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 217 StGB, der in einem weltanschaulich neutralen Staat keinen Bestand haben darf!

13. Aufhebung des Friedhofszwangs

Wie weit die Fangarme der „Kirchenrepublik Deutschland“ greifen, zeigt der Umstand, dass man sich ihnen nicht einmal durch den Tod entziehen kann. Denn in Deutschland herrscht Friedhofszwang – auch dies ein Rückgriff auf Nazigesetzgebung, nämlich auf das von Hitler und Frick unterzeichnete Gesetz zur Feuerbestattung aus dem Jahr 1934.

Und so dürfen Angehörige in Deutschland nicht tun, was in vielen anderen Ländern der Welt erlaubt ist, nämlich den Wunsch der Verstorbenen erfüllen, ihre Asche im eigenen Garten zu verstreuen. Theologischer Hintergrund des Friedhofszwangs ist die Vorstellung von der „leiblichen Auferstehung der Toten“, die bis zum Tag des Jüngsten Gerichts in „geweihter Erde“ ruhen sollen.

Verfechter dieser Ansicht behaupten zwar, dass der Friedhofszwang der „Menschenwürde des Verstorbenen“ geschuldet sei, aber dies stimmt nur unter der Voraussetzung eines christlichen Würdebegriffs, den der Rechtsstaat nicht zur Grundlage seiner Gesetze machen darf. Deshalb ist es auch keineswegs würdevoll, sondern vielmehr eine Anmaßung des Staates, wenn er aus verfassungsrechtlich nichtigen Gründen den letzten Willen einer Person missachtet.

Fazit: Wie so viele andere Normen des Staates beruhen auch die Bestattungsgesetze auf einem weltanschaulich parteiischen, vordemokratischen Rechtsverständnis, das dringend der Korrektur bedarf.

Eine Frage des Gewissens

Der dramatische gesellschaftliche Wandel hat in der Politik bislang kaum Spuren hinterlassen. Noch immer leben die meisten deutschen Politikerinnen und Politiker in einer religiösen Filterblase und noch immer sind konfessionsfreie Menschen in den Schaltzentralen der Macht kolossal unterrepräsentiert.

Fragt man Abgeordnete, warum sie so oft aus religiöser Voreingenommenheit Entscheidungen treffen, die weder durch die Verfassung noch durch die Interessen der Bevölkerung abgedeckt sind, berufen sie sich häufig auf ihr „Gewissen“ als Christen. In Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es dazu, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages als „Vertreter des ganzen Volkes … an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Allerdings zielt die „Gewissensformel“ der Verfassung keineswegs auf das private Gewissen der Abgeordneten ab, sondern vielmehr auf das professionelle Gewissen von Berufspolitiker*innen, die ihre Entscheidungen „nach bestem Wissen und Gewissen“ treffen sollten.

Das heißt: Gerade gewissenhafte Politikerinnen und Politiker sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass sie gar nicht das Recht besitzen, ihre privaten Glaubensüberzeugungen zur allgemeinen Rechtsnorm zu erheben, nach der sich Andersdenkende richten müssen. Gerade sie müssten dem Verfassungsgebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates folgen – notfalls auch gegen anderslautende (weltanschaulich parteiische) Vorgaben der eigenen Fraktion. Es ist höchste Zeit, dass sich dies in den Parlamenten des Landes herumspricht und die deutschen Politiker*innen begreifen, dass der Abschied von der „Kirchenrepublik“ längst überfällig ist:

 

100 Jahre Verfassungsbruch sind wahrlich mehr als genug!

 

Wem gehört der Staat?

Vierteiliger Video­mitschnitt (71 min.) der Podiums­diskussion vom 6. April 2019 im Meisterssal, Berlin. Mit: Ingrid Matthäus-Maier, Jacqueline Neumann, Carsten Frerk und Michael Schmidt-Salomon, Moderation: Philipp Möller.

Weitere Informationen

Der nebenstehende Text gibt bloß einen skizzenhaften Überblick über die weitreichende Missachtung des Verfassungsgebots der weltanschaulichen Neutralität des Staates in Deutschland. Zum tieferen Verständnis empfehlen wir die folgenden Bücher:

Helmut Ortner (Hg.)
EXIT
Warum wir weniger Religion brauchen – Eine Abrechnung
Nomen 2019  > Weblink

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Carsten Frerk
Kirchenrepublik Deutschland
Christlicher Lobbyismus
Alibri 2015  > Weblink

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Michael Schmidt-Salomon
Die Grenzen der Toleranz
Warum wir die offene Gesellschaft verteidigen müssen
Piper 2016  > Weblink

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Philipp Möller
Gottlos glücklich
Warum wir ohne Religion besser dran wären
Fischer 2017  > Weblink

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Niko Alm
Ohne Bekenntnis
Wie mit Religion Politik gemacht wird
Residenz 2019  > Weblink

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Uwe-Christian Arnold
Letzte Hilfe
Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben
Rowohlt 2014  > Weblink

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Carsten Frerk
Violettbuch Kirchenfinanzen
Wie der Staat die Kirchen finanziert
Alibri 201o  > Weblink

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Gerhard Czermak / Eric Hilgendorf
Religions- und Weltanschauungsrecht
Eine Einführung
Springer 2018  > Weblink

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Gerhard Czermak
Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit
Schriftenreihe der Giordano-Bruno-Stiftung (Bd. 6)
Alibri 2015  > Weblink

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Jacqueline Neumann, Gerhard Czermak, Reinhard Merkel, Holm Putzke (Hg.)
Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht
Schriftenreihe des Instituts für Weltanschauungsrecht (Bd. 1)
Nomos, 2019  > Weblink

 

Weiterführende Infos gibt es Ausserdem auf diesen Webseiten:

 

Institut für Weltanschauungsrecht (ifw)
www.weltanschauungsrecht.de

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Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid)
www.fowid.de

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Humanistischer Pressedienst (hpd)
www.hpd.de

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Giordano-Bruno-Stiftung (gbs)
www.giordano-bruno-stiftung.de

 

Weitere Broschüren der Giordano-Bruno-Stiftung, die Sie interessieren könnten:

 

Die Menschenrechte
Wie sie entstanden sind – und warum wir sie verteidigen müssen
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Selbstbestimmung statt Gruppenzwang
Gegen Islamismus UND Fremdenfeindlichkeit
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Die Legende vom christlichen Abendland
Über die Wurzeln der europäischen Kultur
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